Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. 20.3 unten). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen sein (E. 20.5 unten).