20. Beurteilung durch die Kammer 20.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist kolumbianischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Niederlassungsausweis C (pag. 968). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o und Bst. h StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.