Die Vorinstanz sprach zudem eine Probezeit von drei Jahre aus, dies aufgrund der Vorstrafe aus dem Jahre 2012. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden, zumal die Vorstrafe bereits weit zurückliegt. Allerdings ist zu beachten, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden kann. Es rechtfertigt sich daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer Mindestdauer auszugehen, sondern die Probezeit auf drei Jahre und den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate festzusetzen, dies unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 86 Tagen.