Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB, erster Satz). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs der Freiheits- und Geldstrafe zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach zudem eine Probezeit von drei Jahre aus, dies aufgrund der Vorstrafe aus dem Jahre 2012.