Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – kurz nachdem er wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung am 13. März 2018 in Anwesenheit seiner Verteidigung befragt wurde (vgl. pag. 182 ff.) und mit einem Strafverfahren zu rechnen hatte – auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels weiter delinquierte, was sich aufgrund der dadurch gezeigten Unverfrorenheit im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt, wohingegen die Strafe für die sexuelle Nötigung von 120 Tagessätzen Geldstrafe unverändert bleibt.