Ein Geständnisrabatt entfällt vollumfänglich, denn A.________ gab die ihm vorgeworfenen Delikte trotz teilweise objektiver Beweismittel und vor allem belastenden Aussagen seines Freundes E.________ nicht zu. Ebenso zeigte er keine Reue und Einsicht. Bei der Privatklägerin entschuldigte er sich zwar für das Vorgefallene, allerdings nur halbherzig und ohne Schuldeingeständnis.