Zu seinem Verhalten nach der Tat ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Behörden korrekt verhalten hat. Obwohl er seit Mitte Februar 2018 Kenntnis von der Strafanzeige betreffend sexueller Nötigung und damit der Rechtshängigkeit eines Strafverfahrens hatte, führte er die Drogendelikte weiter bzw. beging diese zur Hauptsache erst nachher. Offensichtlich vermochte das hängige Strafverfahren ihn nicht von weiterer deliktischen Tätigkeit, wenn auch auf einem anderen Gebiet, abzuhalten. Das ist mit einem Zuschlag von einem Monat zu berücksichtigen.