Dabei geht es offenbar um sehr hohe Steuerschulden, die der Beschuldigte bisher nicht tilgen konnte. Das Vorstrafenregister enthält nach wie vor eine bereits länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahre 2012 (pag. 1449). 14.2 Nachtatverhalten Die Vorinstanz führte zum Verhalten nach der Tat zutreffend Folgendes aus (pag. 1330 f.; S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zu seinem Verhalten nach der Tat ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Behörden korrekt verhalten hat.