Er hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Strafklägerin fügen können. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 13.3 Fazit Tatkomponenten Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 120 Tagessätzen als angemessen.