Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Strafklägerin aufgrund des Vorfalls keinerlei körperliche oder psychische Langzeitfolgen zu haben scheint. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten – mit Blick auf den Strafrahmen und anderer möglicher sexuellen Handlungen – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus reiner Lustbefriedigung, was allerdings tatbestandsimmanent ist. Er hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Strafklägerin fügen können.