Der Beschuldigte ignorierte den Willen und die Gegenwehr der Strafklägerin völlig und setzte sich damit über die für ihn erkennbaren Grenzen hinweg, liess aber von ihr ab, als die gemeinsame Tochter ins Zimmer kam. Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Strafklägerin aufgrund des Vorfalls keinerlei körperliche oder psychische Langzeitfolgen zu haben scheint.