13. Sexuelle Nötigung 13.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm an der Strafklägerin sexuelle Handlungen vor. Er versuchte, sie zu küssen, wobei er die Strafklägerin sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Obwohl die Strafklägerin entschieden «nein» sagte und dass sie das nicht (mehr) wolle, legte er seine Hände auf ihr Gesäss und berührte danach ihre Brüste – beides über ihren Kleidern. Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und auch den Intimbereich.