In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten kein Abzug für den Eigenkonsum zu gewähren. Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. Insbesondere ist