Alles in allem rechtfertigt sich hierfür eine Straferhöhung im Umfang von drei Monaten, was eine vorläufige Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Er sah den Betäubungsmittelhandel für sich als Möglichkeit, einfach Geld zu verdienen. 12.2.2 Vermeidbarkeit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten kein Abzug für den Eigenkonsum zu gewähren.