Dies tat er nicht allein, sondern spannte hierfür auch E.________ ein und liess ihn für sich arbeiten, was auf einen gewissen Organisationsgrad und eine Führungsrolle des Beschuldigten schliessen lässt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte das Kokain nicht ausschliesslich an Endabnehmer lieferte, zumal von D.________ bekannt ist, dass dieser die Drogen insbesondere erwarb, um sie seiner Partnerin weiterzugeben. Alles in allem rechtfertigt sich hierfür eine Straferhöhung im Umfang von drei Monaten, was eine vorläufige Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.