12.1.2 Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018 und ab Anfang 2019 bis April 2019, mithin während rund 14 Monaten, in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war und dabei nicht bloss an eine, sondern an drei verschiedene Personen Kokain verkaufte. Dies tat er nicht allein, sondern spannte hierfür auch E.______