Durch das Veräussern von insgesamt 212 Gramm Kokainbase hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um rund das Zwölffache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe fest. 12.1.2 Art und Weise des Tatvorgehens /