2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Durch das Veräussern von insgesamt 212 Gramm Kokainbase hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um rund das Zwölffache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht.