Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Weil für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird – unter Verzicht auf eine zusätzliche Geldstrafe – und die Kammer angesichts des Verschlechterungsverbot für die sexuelle Nötigung lediglich eine Geldstrafe festsetzen kann, sind die Strafen – mangels Gleichartigkeit – kumulativ auszusprechen.