11. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung, des Strafrahmens und der Strafart kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1327; S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das schwerste Delikt sind vorliegend die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG mit einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz gemäss Art.