Entgegen der Verteidigung sieht die Kammer den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt an. Weil es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt, würde selbst ein Rückzug des Strafantrags nichts an einer Strafverfolgung und Bestrafung ändern. Sofern die Verteidigung diesfalls sinngemäss eine Einstellung des Verfahrens wegen Desinteresses beantragt, ist auf Art. 52 ff. StGB hinzuweisen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, zumal der Beschuldigte den Sachverhalt offensichtlich nicht eingestanden hat, was sich bereits an seinem beantragten Freispruch zeigt. IV. Strafzumessung