32 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte folglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen. 10.3 Zum Einwand der Verteidigung Die Verteidigung macht vorliegend geltend, dass das von der Strafklägerin anlässlich der Einvernahme im Kanton Freiburg geäusserte Desinteresse an der Strafverfolgung als Rückzug des Strafantrags angesehen werden müsse. Entgegen der Verteidigung sieht die Kammer den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt an.