Aufgrund der körperlichen aber auch verbalen Gegenwehr der Strafklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass seine Handlungen unerwünscht sind. So sagte die Strafklägerin ihm das nicht nur, sondern setzte sich so stark zur Wehr, dass sie schliesslich auf den Boden fiel. Der Beschuldigte wusste demnach zu jedem Zeitpunkt, dass er gegen den Willen der Strafklägerin mit körperlicher Gewalt sexuelle Handlungen vornahm und wollte dies auch. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich ebenfalls erfüllt.