Der Beschuldigte wendete demnach zur Begehung der vorgenannten sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB Gewalt an. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt. Weiter kam die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass sich der Beschuldigte konstant über den Willen der Strafklägerin hinwegsetzte, indem er sie festhielt, um sie zu berühren und zu küssen. Aufgrund der körperlichen aber auch verbalen Gegenwehr der Strafklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass seine Handlungen unerwünscht sind.