Vorliegend stellen die Handlungen des Beschuldigten, also das Berühren/Streicheln der Brüste und des Intimbereichs sowie die Küsse – zusammengenommen – sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte musste die Strafklägerin für die Vornahme dieser Handlungen aufgrund ihrer Gegenwehr festhalten und wendete dafür mehr Kraft auf, als für die Berührungen und Küsse erforderlich wären. Die Strafklägerin wurde dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte wendete demnach zur Begehung der vorgenannten sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB Gewalt an.