Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und auch den Intimbereich. Schliesslich versuchte er, seinen Finger in ihren Anus zu stecken, wobei es aber bei Berührungen über ihren Hosen blieb. Vorliegend stellen die Handlungen des Beschuldigten, also das Berühren/Streicheln der Brüste und des Intimbereichs sowie die Küsse – zusammengenommen – sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB dar.