Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, dass der Beschuldigte zunächst versuchte, die Strafklägerin zu küssen, wobei er sie sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Obwohl die Strafklägerin entschieden «nein» sagte und dass sie das nicht (mehr) wolle, legte er seine Hände auf ihr Gesäss und berührte danach ihre Brüste – beides über ihren Kleidern. Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und auch den Intimbereich.