10.2 Subsumtion Vorab kann für die Subsumtion auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1326; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte nebst der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse der Strafklägerin gegenüber auch seine Überlegenheit und Macht demonstrieren und ihr zeigen wollte, dass er sie jederzeit überall berühren konnte. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, dass der Beschuldigte zunächst versuchte, die Strafklägerin zu küssen, wobei er sie sehr fest umarmte.