So ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter besonders brutal auf sein Opfer einwirkt, noch seine gesamte Kraft einsetzt. Es vermag auch zu genügen, dass das Überraschungsmoment der vorhandenen physischen Überlegenheit des Täters zusätzlich Vorschub leistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen.