2019, N. 48 zu Art. 189 StGB). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2;