Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 9.2.3 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräusserung von insgesamt 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reinen Kokains, namentlich durch die Veräusserung von insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.__