19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Angesichts dessen, dass die nachgewiesene reine Kokainmenge die erwähnte Grenze von 18 Gramm um rund das 12- Fache überschritt, musste ihm selbst ohne Kenntnis des exakten Reinheitsgrades klar sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Drogen handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt.