Der Beschuldigte ging mithin einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nach. Entsprechend sind die veräusserten Mengen an Kokaingemisch zu addieren, was eine veräusserte Gesamtmenge von 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reines Kokain ergibt. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt.