Mengenmässige Qualifikation Vorliegend ist aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Veräusserungshandlungen davon auszugehen, dass dem Verkauf von Kokain im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag. Damit ist von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehrfachbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ging mithin einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nach.