29 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Zwar erfüllte der Beschuldigte mit den Weitergabehandlungen ebenfalls den Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG. Allerdings kommt diese Tatbestandsvariante nur subsidiär zur Anwendung, weshalb der Beschuldigte einzig wegen Veräusserung schuldig zu erklären ist. 9.2.2 Mengenmässige Qualifikation