9. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.1 Theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1324; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert und besitzt.