28 kam, liess der Beschuldigte von der Strafklägerin ab. Diese Handlungen – das Auf- den-Mund-küssen, das Streicheln der Brüste, des Gesässes und des Intimbereiches sowie der Versuch, seinen Finger in ihren Anus zu stecken (über ihren Kleidern) – geschahen in sexueller Absicht und gegen den Willen der Geschädigten. III. Rechtliche Würdigung