8.8 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2018 die gemeinsame Tochter bei der Strafklägerin abholte und es dabei in ihrer Wohnung zu Annäherungsversuchen seitens des Beschuldigten kam. Konkret versuchte er, die Strafklägerin zu küssen, wobei er sie sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Sie wehrte sich zunächst verbal dagegen. Der Beschuldigte lachte aber nur und legte seine Hände über ihren Kleidern auf ihr Gesäss. Danach berührte er ihre Brüste über den Kleidern.