Des Weiteren räumte sie Unsicherheiten ein, als sie sich in der späteren Befragung plötzlich nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte die gemeinsame Tochter nun zurückbrachte oder abholte. Allerdings konnte sie sich an ein späteres Treffen mit einer Kollegin erinnern und den Ablauf dadurch – und in Übereinstimmung mit ihren früheren Schilderungen – rekonstruieren (pag. 1220 Z. 23 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Strafklägerin somit glaubhaft, worauf abgestellt werden kann. 8.8 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt