Dass sie den Vorfall der Polizei dennoch meldete, spricht gerade dafür – wie die Vorinstanz treffend festhielt – dass es am 17. Januar 2018 zu einer nicht hinnehmbaren Grenzüberschreitung kam. Insofern sprach die Strafklägerin zwar durchaus auch kritisch über die gemeinsame Vergangenheit mit dem Beschuldigten, berichtete dabei aber sachlich über die Probleme, welche schliesslich zur Trennung führten. Des Weiteren räumte sie Unsicherheiten ein, als sie sich in der späteren Befragung plötzlich nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte die gemeinsame Tochter nun zurückbrachte oder abholte.