Überhaupt kann sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz anschliessen. Zunächst fällt auf, dass die Strafklägerin den Ereignisablauf detailliert (Unpünktlichkeit des Beschuldigten, erst späteres Abholen durch den Neffen, ausstehende Unterhaltszahlung, Kussversuch, festes Festhalten, Auftauchen des Kindes, detaillierte Wiedergabe der Wortwahl des Beschuldigten, wonach sie Sex brauche und er ein guter Liebhaber sei) und durch die Darlegung ihrer Gefühlslage authentisch schilderte.