Die Aussagen des Beschuldigten mögen somit nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Ganz anders präsentieren sich die Aussagen der Strafklägerin. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in ihren Aussagen grundsätzlich keine Lügensignale ausfindig zu machen sind, in jenen des Beschuldigten hingegen schon. Überhaupt kann sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz anschliessen.