Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte versuchte, seine Position dadurch zu verbessern, dass er den Charakter der Strafklägerin in Zweifel zog, ihr eine Eifersuchtsproblematik attestierte und ihr schliesslich psychische Probleme unterstellte – eine Strategie, die er bereits bei E.________ verfolgte. Zudem räumte der Beschuldigte ein, dass er sich bei der Strafklägerin entschuldigt habe, wobei sich die Frage stellt, für was er sich hätte entschuldigen müssen, wenn – seiner Ansicht nach – nichts Unrechtes vorgefallen sein soll. Die Aussagen des Beschuldigten mögen somit nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.