Jedenfalls vermag seine Begründung, er habe sich mit der Umarmung bewusst machen wollen, ob er es mit der Strafklägerin weiterversuchen oder die neue Beziehung anfangen wolle, nicht zu überzeugen. Auch in der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz blieb er dann bei der Version, er habe in der Hoffnung gelebt, dass er und die Privatklägerin wieder zusammenleben könnten (pag. 1233). Er räumte dann ein, die Strafklägerin geküsst und umarmt zu haben, dass sie ihn weggestossen und dabei dann auch noch zu Boden gefallen sei.