Aufgrund der zahlreichen Schilderung ist es ohne weiteres möglich, die Aussagen der beiden Hauptprotagonisten einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Annäherungsversuche ganz klar als von der Strafklägerin ausgehend beschrieb und ihr Verhalten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar darstellte. Anders präsentierte er die Sachlage anlässlich der Konfrontationseinvernahme.