26 über zwei Seiten hinweg in freier Erzählung, was am fraglichen Tag geschehen sei (vgl. pag. 161 f.) und wurde nochmals anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt, wobei sie wiederum eigene Ausführungen machte. Insgesamt kann daher die Art und Weise der Befragung vom 6. Februar 2020 den Beweiswert ihrer Aussagen in keiner Weise schmälern. Aufgrund der zahlreichen Schilderung ist es ohne weiteres möglich, die Aussagen der beiden Hauptprotagonisten einer Beweiswürdigung zu unterziehen.