mit der Strafklägerin aufgrund der zahlreichen Vorhalte nicht beispielhaft erfolgt ist. Konkret bestätigte sie zunächst ihre früheren Aussagen (pag. 175 Z. 80 f.), beantwortete diverse Fragen (pag. 176), bevor ihr dann diverse Vorhalte gemacht wurden (ab pag. 176 Z. 117). Relativierend ist aber zu beachten, dass die Strafklägerin sodann auch Präzisierungsfragen beantwortete, wie beispielsweise, dass sie davon ausgehe, dass sie der Beschuldigte vergewaltigt hätte, wenn ihre Tochter nicht anwesend gewesen wäre (pag. 177 Z. 138 ff.). Zudem schilderte sie anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Januar 2018