156 Z. 52 ff.). 8.7 Beweiswürdigung durch die Kammer Vorab ist festzuhalten, dass es zur vorliegenden Frage, was genau am 17. Januar 2017 in der Wohnung der Strafklägerin geschah – bis auf die Nachricht (pag. 152) – keine eigentlichen objektiven Beweismittel gibt. Auch die Aussagen des Neffen des Beschuldigten, Y.________, helfen im Hinblick auf die Klärung der Geschehnisse aufgrund seines zögerlichen Aussagenverhaltens nicht weiter. Der Verteidigung ist beizupflichten, wonach die Konfrontationseinvernahme vom 6. Februar 2020 (pag. 173 ff.) mit der Strafklägerin aufgrund der zahlreichen Vorhalte nicht beispielhaft erfolgt ist.