Sie habe ihn zurückgestossen. Er habe versucht, sie zu umarmen mit dem Ziel sich selber bewusst zu machen, ob er es mit ihr weiterversuchen wolle oder es jetzt fertig sei und er jetzt eine neue Beziehung anfange. Es sei nie seine Absicht gewesen, sie auf irgendeine Art zu verletzen (pag. 1476 Z. 37 ff.; pag. 1477 Z. 1 f.). Es stimme, dass er die Strafklägerin festgehalten habe und sie ihn weggestossen habe. Er habe aber seine Hand nur auf ihre Taille gelegt. Als sie ihn weggestossen habe, habe er sie dann in Ruhe gelassen (pag. 1477 Z. 20 ff.). 8.6.3 Aussagen von Y.________ Der Neffe des Beschuldigten, Y._______