Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vom 13. Februar 2018 (recte: 13. März 2018, pag. 182 ff.) bei der Kriminalpolizei des Kantons Freiburg und anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 6. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (pag. 173 ff.) folgendermassen zusammengefasst: A.________ sagte am 13.2.2018 gegenüber der Kriminalpolizei des Kantons Freiburg als beschuldigte Person auf die Frage, was er spontan gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung sage, aus, er könne spontan nichts sagen, er sei kein solcher Mensch und brauche dies nicht.